Schutz vor gefährlichen Keimen

Während des Aufenthalts in Gesundheitseinrichtungen werden immer wieder Patienten mit multiresistenten Keimen angesteckt. Deshalb müssen für Spitäler strengste Hygienevorschriften gelten, die unbedingt einzuhalten sind.

Die Fälle. Frau N. bekommt eine neue Hüfte. Einige Tage nach der gelungenen Operation erfährt sie noch im Krankenhaus, dass sie mit einem MRSA-Keim (Methicillinresistenter Staphylococcus aureus) angesteckt wurde. Dabei handelt es sich um einen Keim, der gegen mehrere verschiedene Antibiotika unempfindlich ist und daher nur sehr schwer behandelt werden kann. Vor allem bei Menschen mit Immundefiziten kann es zu schwerwiegenden Komplikationen kommen. Vermutlich wurde Frau N. von ihrer Bettnachbarin angesteckt. Wie sich später herausstellt, hat das Personal keine entsprechenden Schutzmaßnahmen (z.B. Verlegung in ein Einzelzimmer, Mundschutz, Schutzkleidung etc.) ergriffen. Erst als der Abteilungsleiter davon Kenntnis erlangte, wurden höhere Sicherheitsvorkehrungen getroffen.

In einem anderen Fall befindet sich ein bettlägriger Patient in einem Einzelzimmer. Er wurde mit großer Wahrscheinlichkeit über das Personal angesteckt, das die Schutzmaßnahmen (z.B. Reinigung der Hände, Schutzkleidung) nicht lückenlos eingehalten hat.

Intervention. In beiden Fällen lässt die Vorarlberger Patientenanwaltschaft prüfen, ob die Hygienevorgaben in den Krankenhäusern ausreichend eingehalten wurden. Dies ist im Nachhinein jedoch nicht mehr nachvollziehbar, da die Pflege-Dokumentation lückenhaft war. Somit kann nur geprüft werden, ob die Krankenhäuser entsprechende Richtlinien zur Vermeidung derartiger Infektionen „verschriftlicht“ haben und ob diese dem Personal auch zugänglich sind.

Ergebnis. Es kann nachgewiesen werden, dass für alle Landeskrankenhäuser eine Hygienerichtlinie erlassen wurde und in den betroffenen Spitälern auch ein Informationsblatt für Patienten zum Thema MRSA-Infektion aufliegt. Ein externer Gutachter kommt zu dem Schluss, dass diese Anweisungen ausreichen, um der Gefahr der multiresistenten Keime entgegenzuwirken. Die Patientenanwaltschaft fordert, dass in der Richtlinie Hinweise zur Information von Besuchern (z.B. auf die Durchführung einer Händedesinfektion nach dem Verlassen des Zimmers) ergänzt werden sollten.

Fazit. Die Patientenanwaltschaft weist darauf hin, dass eine MRSA-Infektion deutlich in der Krankengeschichte zu vermerken sei und auch die Einhaltung der Hygienemaßnahmen bei MRSA-Patienten dokumentiert werden müsse. Dies diene dem Schutz sowohl der Patienten als auch der Mitarbeiter. Die räumliche Trennung des MRSA-Betroffenen von anderen Patienten stelle dabei eine wesentliche Maßnahme dar. Auch die konsequente Händedesinfektion des Personals trage wesentlich dazu bei, einer MRSA-Übertragung vorzubeugen. Es bestehe derzeit zwar keine Verpflichtung für Krankenhäuser, ein Merkblatt für Patienten zum Thema MRSA-Infektionen zu erstellen. Eine derartige Information als Ergänzung zur individuellen Beratung durch das medizinische Personal ist aus Sicht der Patientenanwaltschaft jedoch notwendig.

Beitrag der Patientenanwaltschaft Vorarlberg, erschienen im Konsument 10/2017

06 Dez 17


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