Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung (im Folgenden kurz PV genannt) ist eine Willenserklärung, mit der eine Patientin/ein Patient eine (künftige) medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn die Patientin/der Patient zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr entscheidungsfähig ist. Die Errichtung einer PV ist eine höchstpersönliche Handlung im Rahmen der Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes. Sie kann daher nur durch die Person selbst, nicht aber durch Stellvertreter, Erwachsenenvertreter oder Angehörige vorgenommen werden. Die Person, die eine PV errichten will, muss zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung entscheidungsfähig sein. Sollte die Patientin/der Patient körperlich nicht mehr in der Lage sein, ihre/seine PV selbst zu schreiben, kann sie/er sich der Hilfe anderer bedienen. So kann beispielsweise eine Vertrauensperson die PV nach den Angaben der Patientin/des Patienten verfassen. Die Patientin/der Patient muss diese dann noch eigenhändig unterschreiben. Wenn eine Patientin/ein Patient nicht mehr unterschreiben kann, muss sie/er zumindest ein Handzeichen setzen. Dieses muss entweder notariell oder gerichtlich beglaubigt sein oder vor zwei Zeugen erfolgen. Wenn eine Patientin/ein Patient kein Handzeichen mehr setzen kann, muss die Errichtung vor einer Notarin/einem Notar oder Gericht erfolgen.

Die Ärztin/der Arzt spielt bei der Errichtung der PV eine bedeutende Rolle. Bei einer verbindlichen PV ist zwingend ein Aufklärungsgespräch über den Inhalt und die Folgen der PV durch die Ärztin/den Arzt durchzuführen, bei einer anderen (vormals beachtlichen) PV wird dies seitens der Patientenanwaltschaft zumindest empfohlen. Die Ärztin/der Arzt hat das Aufklärungsgespräch zu dokumentieren und auch das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit festzustellen.

Im Unterschied zur anderen (vormals beachtlichen) PV bindet die verbindliche PV die zukünftig behandelnde Ärztin/Arzt vollständig. Eine verbindliche PV ist dann zu empfehlen, wenn eine Person genau weiß, welche medizinischen Maßnahmen sie in welchen Situationen ablehnen will, beispielsweise dann, wenn Erfahrung mit Krankheiten und deren Behandlung vorhanden ist. Für verbindliche PV bestehen höhere formale Erfordernisse, als für andere PV: Die medizinische Behandlung muss konkret und exakt beschrieben sein, die PV muss klar zum Ausdruck bringen, dass die Patientin/der Patient die Folgen der PV zutreffend einschätzt, ein ärztliches Aufklärungsgespräch muss stattfinden und dokumentiert werden (siehe oben) und die verbindliche PV muss vor einer rechtskundigen Mitarbeiterin/einem rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenanwaltschaft (kostenlos bei der Vorarlberger Patientenanwaltschaft), einer rechtskundigen Mitarbeiterin/einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereines, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder einer Notarin/einem Notar errichtet werden. Patientenverfügungen, die diese Formerfordernisse nicht erfüllen, gelten als andere Patientenverfügungen (vormals beachtliche), für die prinzipiell keine besonderen Formvorschriften vorgesehen sind. Sie ist jedoch der Ermittlung des Willens der Patientin/des Patienten zu Grunde zu legen. Dabei ist sie umso mehr zu berücksichtigen, je mehr die Voraussetzungen einer verbindlichen PV erfüllt sind.

Eine verbindliche Patientenverfügung gilt für den Zeitraum von längstens acht Jahren. Eine Erneuerung einer verbindlichen PV sollte vor Ablauf von acht Jahren erfolgen und kann nunmehr auch bei der Ärztin/beim Arzt erfolgen. Eine andere (vormals beachtliche) PV hat keine bestimmte Gültigkeitsdauer. Es empfiehlt sich dennoch, in regelmäßigen Abständen die Verfügung neu zu unterfertigen und mit Datum zu versehen.

Die Patientin/der Patient kann die PV jederzeit mündlich oder schriftlich widerrufen. Auch schlüssige Handlungen (Handzeichen) können den Widerruf ausdrücken. Ebenso sind Änderungen der PV jederzeit möglich. Dabei müssen, wie bei der Erstellung, die gleichen Voraussetzungen und Formerfordernisse erfüllt sein. Auch Vertrauenspersonen sollten über Änderungen und Widerruf informiert sein und die alten Kopien/Gleichschriften der PV sollten vernichtet bzw. durch aktuelle ersetzt werden.

Die Registrierung einer PV ist nicht Voraussetzung für deren Gültigkeit. Nunmehr ist vorgesehen, dass eine Speicherung der PV in der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) auch durch die ELGA-Ombudsstelle erfolgen soll, sobald dies technisch möglich ist. Zudem ist eine Abrufverpflichtung für Ärztinnen/Ärzte vorgesehen. Die konkreten Voraussetzungen dafür müssen jedoch noch mittels Verordnung geschaffen werden.

Beim Abschluss einer verbindlichen Patientenverfügung empfehlen wir Ihnen, sich vorab mit dem Informationsmaterial, welches Sie gerne auch von uns zugesandt bekommen, in Ruhe zu beschäftigen und dann den Inhalt Ihrer PV festzulegen bzw. zu formulieren. In weiterer Folge muss dann das Gespräch mit einer Ärztin/einem Arzt gesucht werden, die/der Sie über die Folgen Ihrer Verfügung aufklärt und Ihre Entscheidungsfähigkeit feststellt. Schlussendlich muss die PV noch juristisch beglaubigt werden. Dazu vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns. Bitte Lichtbildausweis nicht vergessen.