Erkundigungspflichten von Patienten
Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden (z.B. Schmerzen, Verdienstentgang, Heilungskosten) und Schädiger. Man spricht auch von der Kenntnis der maßgeblichen Umstände der Schädigung oder des ganzen anspruchsbegründenden Sachverhaltes. Das...