Vor kurzem wurde die Patientenanwaltschaft mit einem Gutachten konfrontiert, welches festgestellt hat, dass auf Basis der eingetretenen verzögerten Behandlung kein Dauer- und Spätschäden zu erwarten sei. Behandlungsfehler liege daher keiner vor. Einigermaßen erstaunt über diese Feststellung und Sichtweise eines Gutachters wurde unsererseits versucht, etwas Licht ins Dunkel des Gutachters zu bringen. Es gibt verschiedene Arten von Behandlungsfehlern, über die an dieser Stelle auch schon berichtet wurde. Zu nennen sind Diagnosefehler, Indikationsfehler, Therapie- bzw. Operationsfehler. Aber auch Nachsorge-, Organisations-, Aufsichts- und Überwachungsfehler dürfen nicht unerwähnt bleiben. Fehler im Zuge einer Operation sind vermutlich diejenigen, die der Öffentlichkeit am besten bekannt sind. Man denke dabei etwa an eine Operation am falschen Knie oder an eine falsch angeschlossene Sauerstoffleitung. Weniger bekannt, aber genauso relevant und von der Zahl her relativ häufig sind die sogenannten Behandlungsverzögerungen. Bei der Behandlungsverzögerung kommt es in der Regel zu einer verzögerten bzw. verspäteten Diagnose oder einer verzögerten konservativen oder operativen Therapie. Wird beispielsweise eine Fraktur nicht rechtzeitig erkannt, eine Infektion nicht rechtzeitig behandelt oder eine Krankheit zu spät diagnostiziert, spricht man von Behandlungsverzögerungen. Fehlerhaft sind diese Verzögerungen dann, wenn man den Bruch, die Infektion und die Erkrankung hätte frühzeitig erkennen und behandeln müssen. Die Antwort auf die Frage nach dem Erkennen-Müssen gibt in der Regel ein Fachgutachter, der die verschiedenen Arten von Behandlungsfehlern kennen sollte click here. Erleidet der Patient durch eine fehlerhafte Behandlungsverzögerung einen Schaden (Schmerzen, Verdienstentgang, Vermehrte Bedürfnisse, etc.) so entstehen Schadenersatzansprüche. Es kann gesagt werden, dass zumindest bei der Patientenanwaltschaft eine relativ große Zahl von Schadensfällen auf fehlerhafte Behandlungsverzögerungen zurückzuführen ist. Lesen https://perceptiv.digital/ Sie für weitere Informationen. Sollte aus der fehlerhaft verzögerten Behandlung kein Dauer- und/oder Spätschaden resultieren, bedeutet dies nicht automatisch den Verlust von Ansprüchen. Auch wenn das Ausbleiben eines Dauer- und/oder Spätschadens von jedem vernünftigen Patienten und Patientenvertreter begrüßt wird, darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass für die fehlerhafte Behandlungsverzögerung Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können.
Beitrag der Patientenanwaltschaft Vorarlberg