Vorsorgevollmacht
Seit dem 1.7.2007 kann in Österreich eine so genannte Vorsorgevollmacht errichtet werden. Der Grundgedanke hierbei ist, dass jemand eine dritte Person seines Vertrauens bevollmächtigt, seine Angelegenheiten wahrzunehmen, sollte der Vollmachtgeber seine Geschäftsfähigkeit verlieren. Durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht wird grundsätzlich die Bestellung eines Sachwalters vermieden.
Der Inhalt der Vorsorgevollmacht kann verschiedenste Angelegenheiten umfassen, wie beispielsweise die Vertretung vor Behörden und Ämtern, Entscheidung über Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten und auch Vermögensangelegenheiten. Eine Vorsorgevollmacht kann auch für medizinische Behandlungen erteilt werden. Hier ist es so, dass für den Fall des Verlustes der Einsichts- und Urteilsfähigkeit ein Bevollmächtigter darüber entscheiden soll, ob die Einwilligung in eine medizinische Behandlung erteilt wird oder nicht.
Zudem gibt es seit 1.7.2007 die so genannte gesetzliche Vertretungsbefugnis für nächste Angehörige in „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ (zu denen auch die Einwilligung in „einfache“ alltägliche medizinische Behandlungen zählt, aber auch Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, Pflegegeldanträge etc.). Diese gesetzliche Vertretungsbefugnis soll nur dann gelten, wenn keine Vorsorgevollmacht errichtet wurde.
Der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht für medizinische Behandlungen und Patientenverfügung ist, dass der Vollmachtgeber durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht eine oder mehrere Vertrauensperson(en) ermächtigt, in medizinische Behandlungen einzuwilligen. Mit einer Patientenverfügung kann der Patient lediglich medizinische Behandlungen ablehnen. Diese Ablehnung richtet sich direkt an den behandelnden Arzt, wobei es keinen Dritten gibt, der mitentscheidet. Prinzipiell können Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kombiniert werden. Bei der Verbindung einer Vorsorgevollmacht mit einer für den Arzt verbindlichen Patientenverfügung kann der Vorsorgebevollmächtigte jedoch nur die Einhaltung der verbindlichen Patientenverfügung durch den behandelnden Arzt kontrollieren. Hier wäre es wohl am besten, man würde eine beachtliche Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht verbinden, da diese mehr Entscheidungsmöglichkeiten offen lässt und neben dem Willen des Patienten auch jener des Vorsorgebevollmächtigten und des Arztes zum Tragen kommen können.
Eine Vorsorgevollmacht ist höchstpersönlich zu erteilen und kann nur von geschäfts- bzw. einsichts- und urteilsfähigen Vollmachtgebern errichtet werden. Die Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vorsorgevollmacht erteilt wird, müssen angeführt sein und der Bevollmächtigte darf in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung stehen, in der sich der Vollmachtgeber aufhält. Hat der Vollmachtgeber die Urkunde nicht selbst geschrieben jedoch unterschrieben, müssen drei Zeugen mit ihrer Unterschrift die Willenserklärung des Vollmachtgebers bestätigen. Schlussendlich kann eine Vorsorgevollmacht auch in Form eines Notariatsaktes errichtet werden. Für den Fall, dass im Rahmen einer Vorsorgevollmacht in eine medizinische Behandlung eingewilligt werden soll, die „gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist“, muss die Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Gericht errichtet werden. Die Vorsorgevollmacht kann im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden.